Rehasport-Aktiv Mechernich e.V.
Rehasport-Aktiv Mechernich e.V.

Satzung

 Rehasport-Aktiv Mechernich.

 

 § 1Rehasport-Aktiv Mechernich,  53894 Mechernich

  1. Der am 13.06.2012 gegründete Verein führt den Namen „Rehasport-Aktiv Mechernich“ und hat seinen Sitz in Mechernich. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz e.V.
  2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in dem Fachverband Behinderten Sportverband Nordrhein-Westfalen e.V., deren Sportarten im Verband betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2012.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  1. Zweck des Vereines Rehasport-Aktiv Mechernich mit Sitz in Mechernich ist es, den Behindertensport als Breitensport und als ambulanten Behindertensport (Rehabilitationssport) zur Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie zur Förderung der Eigeninitiative, der Selbständigkeit und der sozialen Integration zu fördern.  Der Rehasport-Aktiv Mechernich verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Um diesen Zweck zu erreichen, soll jedem Menschen mit Behinderung die Teilnahme am Behindertensport ermöglicht werden. Dieser Zweck soll durch folgende Vorgehensweise erreicht werden: Bereitstellung von Mitteln zur Durchführung der praktischen Behindertensportarbeit in Orthopädie, Sensorik, Neurologie, Adipositas und Diabetes. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen anderer Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  1. Erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
  2. Jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

 

§4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Gymnastik kann im Bedarfsfall eine eigene, in  der Haushaltsführung unselbstständige, Abteilung gegründet werden.

Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten der Abteilungen werden durch den

Vorstand geregelt. Für die Abteilungsleiterversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

 

§5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
  2. Die Vereinsmitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen  Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Es gilt eine Probezeit von sechs Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden. Ausgenommen davon sind die Gründungsmitglieder. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied (entsprechend. §3).
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

A: Austritt

B: Ausschluss

C: Tod

D: Löschung des Vereins

  1. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Quartalsende.
  2. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.
  3. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds müssten binnen drei

Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen

Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 

§6 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder können sich zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen verpflichten.  Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§7 Maßregelung

  1. Gegen Mitglieder- ausgenommen Ehrenmitglieder- können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
  1. Wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen beziehungsweise Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse.
  2. Wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahres-Beitrag trotz Mahnung.
  3. Wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
  4. Wegen unehrenhafter Handlungen
  1. Maßregelungen sind:
  1. Verweis
  2. Befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins
  3. Ausschluss aus dem Verein

In den Fällen § 7.1 A, B, C, D, ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang 

 

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Turmhofstr. 41 d

53894 Mechernich

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